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Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach Merkpunkte zur Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

22.01.2008 - 15:02
(prcenter.de) Wird die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, beantragt, so ist insbesondere streitig, ob die Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht so weitgehend gemindert ist, daß ein Rentenanspruch besteht. Immer wieder kommt es vor, daß der behandelnde Arzt des Versicherten die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente befürwortet, die Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers aber gleichwohl zu einem anderen Ergebnis führt.

Schon von daher kann es sinnvoll sein, das Verfahren vor das Sozialgericht „hochzutreiben“, da hier erstmals ein unabhängiges Gutachten durch den vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen erstellt wird. Neben dem vom Gericht eingesetzten Sachverständigen muß im sozialgerichtlichen Verfahren ein vom Versicherten bestimmter Arzt gutachtlich angehört werden. Dieses – gesondert zu beantragende und kostenpflichtige – Gutachten erweist sich oftmals als „Trumpf“ in der Hand des Versicherten.

Mitunter geschieht es auch, daß sich der Rentenversicherungsträger an die Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes „klammert“. Hierdurch bleibt dann unberücksichtigt, daß eine Erwerbsminderungsrente nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in einer Vielzahl von Fallgestaltungen trotz vorhandenen Leistungsvermögens gewährt werden muß. (Beispiel: sog. "Arbeitsmarktrente").

Fehler treten auch bei der Frage der Berufsunfähigkeit auf. Zwar hat der Gesetzgeber die Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits seit Anfang des Jahres 2001 abgeschafft. Jedoch existiert eine gesetzliche Übergangsregelung: Alle vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten können nach wie vor einen Anspruch auf Gewährung einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ haben. Häufig ist im Bereich der Berufsunfähigkeit streitig, welcher Verweisungsberuf sozial und gesundheitlich zumutbar ist. Der mögliche Verweisungsberuf wird vom Leistungsträger falsch bzw. gar nicht (!) benannt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Befürwortet der behandelnde Arzt die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente, und lehnt der Rentenversicherungsträger gleichwohl die Rentengewährung ab, so sollte stets ein rechtliches Vorgehen erwogen werden! von Dr. Heimbach Rechtsanwälte Berlin www.ra-heimbach.com

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