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abstrakte Verweisung

Die Vertragsbedingungen mancher Anbieter enthalten eine Klausel, nach der eine BU-Rente verweigert werden kann, wenn der Kunde gesundheitsbedingt zwar nicht mehr im versicherten Beruf einsetzbar ist, aber aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten noch in einer anderen, bezüglich Einkommen und sozialer Stellung vergleichbaren Tätigkeit arbeiten könnte – unabhängig davon, ob er auf Grund seiner Gesundheitsschäden noch eine Chance hätte, eine solche Stelle zu finden.

Berufswechsel

Manche Versicherer fordern eine sofortige Mitteilung, wenn der Kunde in einen anderen als den versicherten Beruf wechselt. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht schließt der Versicherer den Versicherungsschutz mit der Begründung aus, der tatsächlich ausgeübte Beruf sei von erheblicher Bedeutung für das Versicherungsrisiko.

Der Berufswechsel kann dann zu einem Nachprüfungsverfahren und höheren Beiträgen führen. Einige Versicherer behalten sich sogar das Recht vor, bei Wechsel in einen gefährlicheren Beruf den Vertrag wegen Risikoerhöhung zu kündigen.

Bei besonders kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen braucht ein Berufswechsel dagegen nicht mitgeteilt zu werden. Der Kunde bleibt in jedem Fall zu den ursprünglichen Bedingungen versichert.

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Anerkennung der Berufsunfähigkeit

Versicherer knüpfen die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit an unterschiedliche Bedingungen. Manche Unternehmen leisten nur, wenn der Versicherungsnehmer eine „voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit“ nachweist, bei anderen Tarifen hingegen ist es ausreichend, wenn eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ärztlich prognostiziert wird.

In einigen Verträgen reicht es zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit sogar aus, wenn der Versicherte durch ärztliches Attest nachweist, dass er sechs Monate lang arbeitsunfähig erkrankt war. Viele Unternehmen erkennen die Berufsunfähigkeit ohne weitere Prüfung an, wenn der gesetzliche Rentenversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente leistet.

befristetes Rücktrittsrecht

Ein sehr umstrittenes Thema bei der Berufsunfähigkeit ist das befristette Rücktrittsrecht.
Versicherer können gemäß ihrer Versicherungsbedingungen in der Regel zwischen drei und fünf Jahre lang vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag absichtlich oder versehentlich falsch beantwortet hat. Verträge, die in diesem Fall ein unbefristetes Rücktrittsrecht vorsehen, sollten nicht unterschrieben werden!

Arztanordungsklausel

Manche Versicherungsunternehmen schreiben in ihren Vertragsbedingungen vor, dass der Versicherte die Behandlungsvorschläge eines vom Versicherer beauftragten Arztes annehmen muss (z.B. Operationen, Medikamente, stationäre Heilbehandlungen), sonst erlischt sein Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente.

In Top-Versicherungsbedingungen sollte diese Klausel nicht vorkommen!

Rückwirkende Anerkennung

Die Berufsunfähigkeit muss dem Versicherer in der Regel unverzüglich mitgeteilt werden.
Meldet der Versicherte seine Berufsunfähigkeit verspätet, leisten viele Versicherer erst ab Beginn des Monats der Meldung.
Grund für verspätete Meldungen sind oftmals z.B. weil die Versicherten zunächst die Rentenentscheidung des gesetzlichen Versicherungsträgers abwarten oder sich erst melden, wenn die Krankengeldleistung des Krankenversicherers ausläuft.

Top-Tarifbedingungen leisten deshalb unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung bis zu drei Jahre rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit

Regulierungsverhalten

Viele Versicherer gehen dazu über, die Berufsunfähigkeit grundsätzlich nur noch befristet anzuerkennen. Einige Unternehmen verzichten in ihren Vertragsbedingungen jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Befristung und gewähren die Rente nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit unbefristet bis zum Ende der Vertragsdauer.
Viele Versicherer verzichten außerdem auf eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit, während Leistungen befristet gewährt werden.
In Topbedingungen ist z. Bsp. festgeschrieben, ob der Versicherer er auf eine Befristung verzichtet oder wie häufig und für wie lange Leistungsanerkennungen befristet werden können.